Vereinssatzung

Satzung des Braunschweiger Männer- Turnverein von 1847 e. V.
Laut Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vom 23. April 2001 und 15. April 2002 –
Vereinsregistereintragung beim Amtsgericht Braunschweig vom 12. September 2002 – wird
aus Gründen der besseren Lesbarkeit in dieser Satzung ausschließlich die männliche Form
verwendet. Angesprochen sind Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 1 Name, Sitz und Vereinsfarben
Der Braunschweiger Männer- Turnverein von 1847 e.V. hat seinen Sitz in
Braunschweig. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig
eingetragen. Die Vereinsfarben sind „Rot-Weiß“, das Vereinswappen ist ein
„Schwarzer Löwe im weißen Felde“.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Turnens und anderer
Sportarten, einschließlich der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Verein weist seine Mittelverwendung durch eine Gewinn- und Verlustrechnung
und eine Bilanz (Vermögensaufstellung) nach; es gelten die Vorschriften der
§§ 238 ff. HGB und § 5 EStG. Außerdem wird eine Betriebswirtschaftliche
Auswertung (BWA) monatlich erstellt, die vom Präsidenten, dem Vizepräsidenten und
dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.
§ 4 Grundsätze
(1) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer
und weltanschaulicher Toleranz.
(2) Der Verein verpflichtet sich Maßnahmen zum Schutz der Mitglieder vor jeder Art von
Gewalt und Missbrauch zu initiieren.
(3) Der Verein tritt für einen manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die
internationalen und nationalen Anti-Dopingbestimmungen, insbesondere den World-
Anti-Doping-Code und den Code der Nationalen Anti-Doping-Agentur, in der jeweils
aktuellen Fassung an.
§ 5 Mitglieder
(1) Vereinsmitglieder können sein:
a. natürliche, volljährige Personen,
b. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren,
c. Zeitmitglieder (Zeitmitglieder sind solche Personen, die für einen vereinbarten
Zeitraum, längstens jedoch für zwölf Monate, am Vereinsleben teilnehmen),
d. Ehrenmitglieder (§ 5),
e. fördernde Mitglieder.
(2) Vereinsmitglieder, die nach auswärts verziehen und daher nicht mehr regelmäßig am
Vereinsleben teilnehmen, können gemäß Beitragsordnung als auswärtige Mitglieder
geführt werden.
(3) Ehrenmitglieder werden nach Zustimmung des Hauptausschusses durch das
Präsidium ernannt. Ehrenmitglieder haben volles Stimm- und Wahlrecht. Im Übrigen
obliegen Ehrungen dem Präsidium. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 6 Aufnahme als Mitglied
(1) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag für
Kinder und Jugendliche muss durch ihre gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
(2) Das Präsidium kann einen Aufnahmeantrag ablehnen. Es ist nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins unter Beachtung
bestehender Sonderbestimmungen zu nutzen. Alle Mitglieder besitzen ein
Stimmrecht.
(2) Alle Mitglieder die das 13. Lebensjahr vollendet haben, sind selbst
stimmausübungsberechtigt, sofern ihre gesetzlichen Vertreter dem nicht zuvor
schriftlich widersprochen haben. Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres
werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten, er sei denn die Satzung regelt
Abweichendes. Dabei kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. Gewählt
werden kann, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Mitglieder zwischen dem 7. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres haben zu dem
ein eigenes Stimmrecht bei der Wahl der Jugendvertretung ihrer Abteilung und des
Jugendvertreters im Präsidium. Einzelheiten regelt die Jugendordnung.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind an die Satzung, die Beschlüsse der Organe des Vereins und
seiner Abteilungen und an die Beitragsordnung gebunden.
(2) Die Mitglieder sind zur fristgemäßen Zahlung der Beiträge gemäß Beitragsordnung
ohne besondere Aufforderung verpflichtet.
(3) Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche
Vertreter als Gesamtschuldner.
(4) Beiträge und Gebühren aller Art können nicht mit Forderungen gegen den Verein
aufgerechnet werden.
§ 9 Beiträge
(1) Beiträge sind der Grundbeitrag, Sonderbeiträge, die Aufnahmegebühr und Umlagen
(§ 14 (6). Näheres regelt die Beitragsordnung.
(2) Die Beiträge, mit Ausnahme der Sonderbeiträge, setzt die Delegiertenversammlung
spätestens alle fünf Jahre fest. Der Hauptausschuss ist jedoch ermächtigt, die
Beiträge zu ändern, wenn die Plan-Ist-Abweichung mehr als 5% bezogen auf den
Jahres-Gesamt-Etat beträgt.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder
durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein, aus einer Abteilung mit Sonderbeitrag
oder einem mit Sonderbeitrag belegten Teil einer Abteilung kann nur schriftlich mit
einer Frist von sechs Wochen jeweils zum Quartalsende erklärt werden. Hiervon kann
das Präsidium Ausnahmen zulassen.
(3) Es besteht kein Anrecht auf Erstattung von Beiträgen.
(4) Mit Wirksamwerden des Austritts aus dem Verein erlöschen die aus der
Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Pflichten.
§ 11 Ausschluss eines Mitgliedes
(1) Ein Mitglied kann durch Präsidiumsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Präsidiumsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die
Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte, insbesondere § 4, verstoßen hat, wobei als
ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten z.B. nach
nachgewiesenem Dopingverstoß, gilt. Bei Ausschluss wegen unsportlichen
Fehlverhaltens soll vorher die betreffende Abteilung angehört werden.
(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit seiner Beitragszahlung drei
Monate im Verzug ist.
(3) Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss wegen Verstoßes gegen die
Vereinsinteressen ist dem Mitglied unter Fristsetzung vonseiten des Präsidiums
Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist
mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an den Hauptausschuss zu. Dies gilt nicht bei Ausschluss wegen
Beitragsrückständen. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Präsidium schriftlich eingelegt werden. Der
Hauptausschuss entscheidet über die Berufung. Hierbei dürfen die Mitglieder des
Präsidiums nicht mitwirken.
§ 12 Vereinsorgane
(1) Die Vereinsorgane sind
a. Delegiertenversammlung
b. Präsidium
c. Hauptausschuss
(2) Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich
wahr.
(3) Präsidiumsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
durch Beschluss der Delegiertenversammlung entgeltlich auf Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3
Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(4) Die Vereinsorgane können sich Geschäftsordnungen geben.
§ 13 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Abteilungen, dem
Präsidium, den Abteilungsleitern, den Rechnungsprüfern sowie den Ehrenmitgliedern.
Abteilungsleiter werden bei Verhinderung durch einen von der Abteilung gewählten
Stellvertreter vertreten.
(2) Die Abteilungen wählen ihre Delegierten und Ersatzdelegierten. Das Ergebnis der
Wahl ist dem Präsidium schriftlich spätestens sechs Wochen vor der
Delegiertenversammlung bekannt zu geben. Wiederwahl ist zulässig. Für je
angefangene 100 Mitglieder einer Abteilung ist ein Delegierter zu wählen. Eine
Abteilung kann maximal 30 % der nach der Satzung einzuladenden Delegierten
stellen. Es können höchstens 20 Ersatzdelegierte pro Abteilung gewählt werden.
Stichtag ist der 01. Januar des laufenden Jahres. Jeder Delegierte kann nur in einer
Abteilung gewählt werden und nur eine Stimme wahrnehmen.
(3) Bis zum 31.05. eines jeden Jahres findet die Delegiertenversammlung statt. Die
Delegiertenversammlung ist öffentlich für alle Mitglieder. Die Mitglieder sind durch
geeignete Veröffentlichung rechtzeitig zu informieren. Die Delegierten sind durch den
Präsidenten oder ein anderes Präsidiumsmitglied spätestens vier Wochen vorher
schriftlich per E-Mail an die zuvor für diesen Zweck vom Delegierten hinterlegte EMail-
Adresse oder durch einfachen Brief einzuladen. Dieser Einladung sind die
Tagesordnung, der Jahresabschluss, der Haushaltsvoranschlag sowie weitere für die
Beschlussfassung notwendige Unterlagen, unter Umständen vorliegende Anträge,
beizufügen.
(4) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a. Jahresbericht des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
b. Entlastung des Präsidiums
c. Wahlen zum Präsidium und zur Rechnungsprüfung unter Angabe der zu
besetzenden Positionen
d. Vorstellung des Haushaltsvoranschlages und Vorstellung der Ziele des
Vereins
e. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
f. Satzungsänderung, falls vorgesehen, unter stichwortartiger Bezeichnung des
Inhaltes
g. Anträge
h. Verschiedenes
(5) Die Versammlung leitet der Präsident oder ein anderes Präsidiumsmitglied. Sie ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der
Delegiertenversammlung anwesend ist. Anderenfalls ist die Delegiertenversammlung
zu einem Termin frühestens drei Wochen nach dem ersten Termin einzuberufen.
Diese zweite Delegiertenversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Über den
Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen. Darin sind die Beschlüsse wörtlich
aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen.
(6) Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Änderung der
Satzung erfordert eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden bei der Zählung nicht mitgerechnet.
(7) Auf Antrag von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist
geheime Abstimmung erforderlich.
(8) Wird bei Wahlen keine Stimmenmehrheit erzielt, so ist unter den Vorgeschlagenen,
die dieselbe höchste Stimmenzahl erreicht haben, durch Stichwahl zu entscheiden.
(9) Anträge auf Satzungsänderung, über die in der Delegiertenversammlung
beschlossen werden soll, müssen dem Präsidium spätestens sechs Wochen vor der
Versammlung – andere Anträge spätestens zwei Wochen – schriftlich mit Begründung
vorgelegt werden. Anträge, die bis zur Drucklegung der Tagesordnung beim
Präsidium eingegangen sind, müssen stichwortartig in der bekanntzugebenden
Tagesordnung aufgeführt werden.
(10) Über die Zulassung von Anträgen, die erst während der Versammlung als
Dringlichkeitsanträge gestellt werden, entscheidet die Versammlung mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderung gelten nicht als
Dringlichkeitsantrag.
§ 14 Aufgaben der Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom
a. Präsidium oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden.
(2) Die Delegiertenversammlung erörtert den Jahresbericht des Präsidiums und den der
Rechnungsprüfer. Sie beschließt über die Entlastung des Präsidiums.
(3) Die Delegiertenversammlung erörtert die Zielsetzung des Präsidiums. Sie genehmigt
den Jahresvoranschlag und entscheidet über Anträge.
(4) Die Delegiertenversammlung beschließt Satzungsänderungen und die
Beitragsordnung (s. § 9), und deren Änderungen.
(5) Die Delegiertenversammlung wählt die Mitglieder des Präsidiums und zwei
Rechnungsprüfer sowie zwei Ersatzrechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer werden
auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(6) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Delegiertenversammlung
die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschließen.
Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
§ 15 Außerordentliche Delegiertenversammlung
(1) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder der Delegiertenversammlung die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Grundes beantragen oder wenn es das Präsidium, der
Hauptausschuss oder beide Rechnungsprüfer verlangen. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
(2) Für die Einberufung, Leitung und Durchführung gelten die Regeln zur
Delegiertenversammlung sinngemäß. Dringlichkeitsanträge sind nicht zugelassen.
§ 16 Aufgaben der Rechnungsprüfer
(1) Die beiden Rechnungsprüfer haben das Recht und die Pflicht, für die
Delegiertenversammlung die Finanzen des Vereins und seiner Abteilungen zu
überprüfen. Sie erstatten der Delegiertenversammlung Bericht.
(2) Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so müssen die Rechnungsprüfer dem
Präsidium berichten und, falls von ihm für erforderlich gehalten, die Einberufung einer
außerordentlichen Delegiertenversammlung verlangen.
§ 17 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus
a. dem Präsidenten
b. dem Vizepräsidenten für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
c. dem Vizepräsidenten Sport
d. dem Vizepräsidenten Finanzen
e. dem Vizepräsidenten Liegenschaften
f. dem Geschäftsführer
(2) Das Präsidium im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, den
Vizepräsidenten und dem Geschäftsführer. Der Verein wird vertreten durch den
Präsidenten allein, den Geschäftsführer allein oder durch zwei Vizepräsidenten
gemeinsam (Vertretungsorgan).
(3) Im Innenverhältnis gilt, dass die Vizepräsidenten nur bei Verhinderung des
Präsidenten vertretungsberechtigt sind.
(4) Dem Präsidium gehören mit beratender Stimme an:
g. der Referent für Jugend
h. der Referent für Frauen
i. der Referent für Senioren
j. der Referent für Gesundheitssport
(5) Das Präsidium wird mit Ausnahme des Geschäftsführers auf die Dauer von drei
Jahren gewählt, und zwar a, g, h im ersten Jahr, b, e, i im zweiten Jahr und c, d, j im
dritten Jahr.
(6) Wiederwahlen sind zulässig. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im
Amt. Nicht besetzte Präsidiumsposten können vom Hauptausschuss bis zur
nächsten Delegiertenversammlung kommissarisch besetzt werden.
§ 18 Aufgaben des Präsidiums
(1) Das Präsidium leitet den Verein. Die dabei zu erfüllenden Aufgaben werden vom
Präsidium wahrgenommen, soweit nicht auf Grund der Satzung die Aufgaben
anderen Organen des Vereins übertragen sind. Das Präsidium kann Aufgaben dem
Geschäftsführer zur selbstständigen Erledigung überweisen.
(2) Das Präsidium bereitet die Delegiertenversammlung vor und führt ihre Beschlüsse
aus.
(3) Willenserklärungen bedürfen der Schriftform, sofern sie den Verein
vermögensrechtlich belasten; ausgenommen hiervon sind die Geschäfte der
laufenden Verwaltung. Überschreitet die vermögensrechtliche Verpflichtung einen
Wert von 25.000,00 Euro, so muss diese Erklärung vom Vertretungsorgan und einem
weiteren Präsidiumsmitglied unterschrieben werden.
(4) Die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt dem Geschäftsführer.
Insoweit vertritt er den Verein.
(5) Für Entscheidungen des Präsidiums ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei der Zählung nicht mitgerechnet.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Das Präsidium wird vom Präsidenten oder von einem Vizepräsidenten einberufen.
Jedes Präsidiumsmitglied kann die Einberufung verlangen. Die Beschlussfähigkeit
setzt eine angemessene Ladung, die auch kurzfristig und formfrei ergehen kann, und
die Anwesenheit der Hälfte der im Amt befindlichen Mitglieder [§ 17 (1)] voraus. Über
den Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(7) Die Aufgabenzuweisung innerhalb des Präsidiums kann durch einen
Geschäftsverteilungsplan festgelegt werden, der vom Präsidium zu beschließen ist.
Der Geschäftsverteilungsplan ist dem Hauptausschuss zu Kenntnis zu geben und tritt
in Kraft, wenn der Hauptausschuss diesem nicht mit Dreiviertel-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen widerspricht.
§ 19 Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Präsidium, den Abteilungsleitern und dem
Hüttenwart. Der letztgenannte wird auf Vorschlag des Präsidiums vom
Hauptausschuss berufen.
(2) Den Vorsitz führt der Präsident oder der Vizepräsident Sport. Einer von beiden lädt zu
den Sitzungen des Hauptausschusses ein. Die Abteilungsleiter können ein
Abteilungsmitglied mit ihrer Vertretung im Hauptausschuss beauftragen. Über den
Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(3) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend oder vertreten ist. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Der Hauptausschuss tagt nach Bedarf, mindestens drei Mal im Jahr. Er wird
außerdem auf Verlangen des Präsidiums oder begründeten Antrag eines
Abteilungsleiters einberufen.
(5) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins beauftragt der Hauptausschuss
drei seiner Mitglieder, als Schlichtungsausschuss tätig zu werden.
§ 20 Aufgaben des Hauptausschusses
(1) Der Hauptausschuss stimmt die Arbeit der Abteilungen aufeinander ab. Er beschließt
die Rahmenbedingungen für den Übungsbetrieb und ist für die Lösung von Konflikten
zwischen den Abteilungen zuständig.
(2) Der Hauptausschuss ist ermächtigt, die Grundbeiträge entsprechend des § 9 (2) der
Satzung in der Beitragsordnung festzusetzen.
(3) Die Einstellung eines Geschäftsführers bedarf vor Vertragsabschluss durch das
Präsidium der Zustimmung des Hauptausschusses. Über die organschaftliche
Bestellung und die Abberufung des Geschäftsführers (auch als Präsidiumsmitglied)
entscheidet der Hauptausschuss mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 21 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Diese werden im
Bedarfsfall durch Beschluss des Präsidiums gegründet oder aufgelöst. Vorher sollte
der Hauptausschuss gehört werden.
(2) Die Durchführung des bestehenden Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen
Abteilungen. Ihre Arbeitsweise muss mit dem Gesamtinteresse des Vereins im
Einklang stehen. Die Abteilungen sind insbesondere berechtigt, den ihnen vom
Präsidium zugebilligten Etat in eigener Verantwortung zu verwalten.
(3) Die Abteilungen erhalten zur Bestreitung ihrer zweckbestimmten Ausgaben für den
laufenden Sportbetrieb, dies sind nur Ausgaben im Rahmen des vom Präsidium
genehmigten Etats, Vorschüsse, die mit Belegen abzurechnen sind. Spätestens zum
15.01. eines Jahres ist eine Abrechnung zu erstellen.
(4) Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung zu laufenden
Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit Trainern und
Übungsleitern sowie Mietverträge oder Verträge über den laufenden Bezug von
Waren und sonstigen Leistungen können rechtsverbindlich nicht von den Abteilungen
eingegangen werden, sondern müssen von den dafür zuständigen
Präsidiumsmitgliedern bzw. dem Geschäftsführer abgeschlossen werden.
(5) Die Abteilungen erörtern in jährlich mindestens einer Abteilungsversammlung ihre
Belange. Sie wählen eine Abteilungsleitung. Diese soll aus mindestens drei
Mitgliedern bestehen. Die Inhaber von Abteilungsämtern sind keine Vertreter des
Vereins im Sinne von § 30 BGB.
(6) Soweit eigene Abteilungsordnungen oder Sonderbestimmungen in einer Abteilung für
erforderlich gehalten werden, unterliegen sie der Genehmigung des Präsidiums.
Bestehende Bestimmungen, soweit sie nicht zwingenden Vorschriften dieser Satzung
widersprechen, bleiben gültig. Die Abteilungen sind gehalten, deren Wortlaut dieser
Satzung anzupassen.
(7) Für Beschlussfassungen gelten die Satzungsbestimmungen des Vereins sinngemäß.
(8) Die Aufsicht über die Abteilungsfinanzen obliegt dem Vizepräsidenten Finanzen.
(9) Die Abteilungen vertreten den Verein in ihren Fachverbänden unter Beachtung der
Vorschriften dieser Satzung.
§ 22 Sperren und Ausschluss
(1) Über Sperren sportlicher Art und Ausschluss vom Übungs- oder sonstigen Betrieb
einer Abteilung beschließt die Abteilungsleitung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Übersteigt der Beschluss eine Dauer von einem Monat, ist innerhalb
einer Woche die Beschwerde an das Präsidium zulässig. Sie hat in schriftlicher Form
zu geschehen.
(2) Hält eine Abteilungsleitung wegen eines schweren Verstoßes einen Ausschluss für
notwendig, so hat auf ihren Antrag das Präsidium das Ausschlussverfahren
einzuleiten.
§ 23 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins, die Änderung seines Zweckes und die Änderung dieser
Bestimmung können nur in zwei im Abstand von mindestens vier Wochen
aufeinander folgenden Delegiertenversammlungen mit einer Mehrheit von jeweils vier
Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Löst sich der Verein auf, ist sein Vermögen der Stadt Braunschweig mit der
Verpflichtung zu übertragen, es nur für gemeinnützige Zwecke der körperlichen
Ertüchtigung zu verwenden.
Eingetragen am 07.09.2016 im Vereinsregister Amtsgericht Braunschweig